Hat der Vermieter die Heizungsanlage regelmäßig überprüfen lassen und bestand kein konkreter Anlass für eine Generalinspektion der gesamten Rohrleitungen, haftet er nicht für Schäden, die ein Mieter durch einen Rohrbruch erleidet. In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall war dies für den Mieter, einen bildenden Künstler, besonders gravierend. Er hatte über 100 Kunstwerke in dem später überschwemmten Keller eingelagert, die durch den Wasserschaden unverkäuflich wurden.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.09.2010
Aktenzeichen: 2 U 779/09
Pressemitteilung des OLG Koblenz