Haben Vermieter mit ihren Mietern vereinbart, dass diese bestimmte verbrauchsabhängige Kostenpositionen wie Heizmaterial, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung direkt mit den Versorgungsbetrieben abrechnen, sollten sie sich spätestens vor der Rückzahlung eines Kautionsguthabens vergewissern, ob die Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen tatsächlich nachgekommen sind. Gebührenschuldner gegenüber öffentlichen Stellen bleibt nach den Gemeindesatzungen in der Regel nämlich der Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer. Dieser haftet auch noch nach Auszug der Mieter auf Jahre rückwirkend für nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen. Der Versorgungsbetrieb ist auch nicht gehalten, den Eigentümer auf Zahlungsrückstände seiner Mieter hinzuweisen.
Urteil des VG Neustadt vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 4 K 866/12.NW
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