Muss ein betagter oder behinderter Mieter zeitweise aus seiner Mietwohnung ausziehen, damit der Vermieter Renovierungsarbeiten durchführen kann, und kann die erforderliche Pflege nur in einem Alten- oder Pflegeheim durchgeführt werden, muss der Vermieter die durch die Kurzzeitpflege anfallenden Heimkosten tragen.
Urteil des LG Hamburg vom 07.04.2011
Aktenzeichen: 307 S 145/10
ZMR 2011, 638