Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten deren Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitteilen. Der Vermieter hat dabei alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind.
Dabei muss für den Mieter durch eine hinreichend konkrete Beschreibung erkennbar sein, welche Veränderungen der Mietsache konkret beabsichtigt sind, damit er die Folgen für den künftigen Mietgebrauch abschätzen und entsprechend entscheiden kann, wie er sich zur Maßnahme verhalten will. Daher reicht es nicht aus, wenn die Maßnahme in dem Ankündigungsschreiben nur in einzelnen Stichworten beschrieben wird.
Urteil des AG Berlin-Köpenick vom 22.12.2009
Aktenzeichen: 9 C 49/09
jurisPR-MietR 20/2010, Anm. 3
Grundeigentum 2010, 415