Eine Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört nach Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung von Wohnraum. Ist es einem Mieter mietvertraglich untersagt, Wäsche in der Wohnung zu trocknen und verfügt die Wohnung weder über einen Balkon noch einen geeigneten Trockenraum (Wirtschaftsraum), muss der Vermieter im Keller einen Raum mit entsprechender Ausstattung (Wäscheleine o.Ä.) zur Verfügung stellen. Der Mieter muss sich auch nicht auf die Möglichkeit der Anschaffung eines Wäschetrockners verweisen lassen, da dessen Anschaffung und Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden sind und viele Kleidungsstücke nicht trocknergeeignet sind.
Urteil des AG Wiesbaden vom 29.03.2012
Aktenzeichen: 91 C 6517/11 (18)
WuM 2012, 263