Ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten anteilig auf den Mieter umgelegt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Weigert sich der Vermieter, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, weil er steigende Prämien befürchtet, kann der Mieter den Mietzins in Höhe des entstandenen Schadens mindern.
Urteil des BGH vom 19.11.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 191/13
MDR 2015, 76
DWW 2015, 13