Weist ein gewerbliches Mietobjekt aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits bei Vertragsschluss einen Mangel auf, fallen auch dritte, an dem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich des Mietvertrages.
Dementsprechend verurteilte der Bundesgerichtshof den Vermieter von Büroräumen zum Schadensersatz gegenüber einer Angestellten des gewerblichen Mieters, nachdem sich diese beim Öffnen eines Fensters wegen der aufgrund eines Konstruktionsfehlers fehlerhaften Kippfunktion verletzt hatte. Das Schadensereignis war nicht etwa auf bloßen Verschleiß des Mietobjekts zurückzuführen, sondern darauf, dass die Konstruktion zwangsläufig zu dem späteren Schaden führte und lediglich der Schadenseintritt noch ungewiss war. Insofern kam es auch nicht auf ein Verschulden des Vermieters an.
Urteil des BGH vom 21.07.2010
Aktenzeichen: XII ZR 189/08
MDR 2010, 1103
NZM 2010, 668