Die Vermieterin eines Einfamilienhauses verschaffte sich unter dem Vorwand, die kürzlich installierten Rauchmelder in Augenschein nehmen zu wollen, Zutritt zu den Wohnräumen. Als sie sich vom Mieter nicht zurückhalten ließ, eigenmächtig auch andere Räume des Hauses zu betreten, umfasste sie der Mieter mit den Armen und trug sie kurzerhand aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Ihre Räumungsklage hatte in letzter Instanz keinen Erfolg.
Insbesondere wegen des vorangegangenen eigenen vertragswidrigen Verhaltens der Mieterin, stellte das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters, selbst wenn er damit die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte, keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. In dem ungewöhnlichen Verhalten des Mieters sahen die Richter am Bundesgerichtshof keinen Grund, dass der Vermieterin die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zugemutet werden könnte, und erklärten daher auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.
Urteil des BGH vom 04.06.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 289/13
Grundeigentum 2014, 1053
NJW 2014, 2566