Sind Erben nicht vertragliche Mietmieter und haben sie als Ehegatte oder Angehörige auch nicht im Haushalt des verstorbenen Mieters gewohnt, steht dem Vermieter nach § 564 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Sind mehrere Erben vorhanden, muss die Kündigung grundsätzlich gegenüber sämtlichen Erben als Rechtsnachfolgern des verstorbenen Mieters erfolgen. Dem ist jedoch auch dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben nur an einen Erben gerichtet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, dass die Kündigung an alle Erben gerichtet war.
Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus der vom Vermieter allgemein gehaltenen Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war jedoch einem handschriftlichen Vermerk des Adressaten auf dem Kündigungsschreiben „Am 29.02.12 erhalten: Diese Kündigung wird umgehend an die Schwester, Frau Carolin S. weitergeleitet“ zu entnehmen, dass sie als an alle Erben gerichtet ausgelegt werden konnte.
Urteil des BGH vom 10.12.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 25/14
Grundeigentum 2015, 113
NJW 2015, 473