Dem Vermieter steht nach § 562 BGB für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.
Der Bundesgerichtshof bejahte das Vermieterpfandrecht auch für Fahrzeuge des Mieters (hier Lkws eines Unternehmens), die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Das Pfandrecht erlischt jedoch, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht jedoch neu, wenn das Kfz später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
Urteil des BGH vom 06.12.2017
Aktenzeichen: XII ZR 95/16
ZInsO 2018, 388