Vermietet eine Ehefrau an ihren selbstständigen Ehemann ein Büro und stellt sie ihm nur 60 Prozent der ortsüblichen Miete in Rechnung, dürfen bei Einkunftsermittlung aus Vermietung und Verpachtung dementsprechend auch nur 60 Prozent der Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Die restlichen 40 Prozent der Ausgaben können steuerlich nicht „verwertet“ werden.
Kurzinformation der OFD Rheinland vom 18.12.2009
Nr. 63/2009