Wird in einer Arztpraxis kostenlos Musik von Tonträgern (CDs) wiedergegeben, stellt dies nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts dar. Eine solche Wiedergabe begründet für den Tonträgerhersteller daher keinen Anspruch auf Vergütung wegen öffentlicher Vorführung seiner Tonträger. Die Patienten eines Arztes begeben sich nämlich nur zu dem einzigen Zweck, sich behandeln zu lassen, in eine Arztpraxis. Und die Wiedergabe von Musik gehört nicht zur ärztlichen Behandlung.
Demgegenüber hat der EuGH in einem anderen Verfahren entschieden, dass der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Musik von Tonträgern zum Abspielen über Lautsprecher ermöglicht, eine angemessene Vergütung an den Tonträgerhersteller zu zahlen hat. In diesem Fall wendet sich der Nutzer (hier Betreiber des Hotels) an eine Vielzahl von Gästen, für die die Wiedergabe gezielt vorgenommen wird und die – anders als in einer Arztpraxis – nicht bloß zufällig „erreicht“ werden.
Urteile des EuGH vom 15.03.2012
Aktenzeichen: C-135/10 und C-162/10
Pressemitteilung des EuGH