Ist ein zur Erbmasse gehörendes Haus total vermüllt und damit unbewohnbar, darf der Erbe die Kosten für die Entsorgung des Mülls und der beschädigten Einrichtung vom Wert der Immobilie abziehen. Das betreffende Grundstück kann jedoch nicht allein wegen der Verwahrlosung erbschaftssteuerrechtlich als unbebaut bewertet werden.
Urteil des Hessischen FG vom 26.05.2011
Aktenzeichen: 3 K 2993/09
BB 2011, 1941