Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten kann sich dadurch verringern, dass er mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt und so Wohn- und Haushaltskosten spart. Das Oberlandesgericht Hamm setzt einem leistungsfähigen Partner in diesem Sinn auch ein volljähriges Kind mit eigenem, auskömmlichem Einkommen gleich, mit dem der Unterhaltsberechtigte in einer Wohnung zusammenlebt. Auch hier können insbesondere durch die gemeinschaftliche Nutzung einer Mietwohnung kostensparende „Synergieeffekte“ für das gemeinschaftliche Wirtschaften eintreten, die den Unterhaltsbedarf vermindern.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.06.2011
Aktenzeichen: II-6 UF 47/11
NJW 2011, 3310
FamFR 2011, 417