Nach der Trennung übertrug die Ehefrau gegen entsprechende Ausgleichszahlung ihren Miteigentumsanteil an dem bislang gemeinsam bewohnten Reihenhaus auf ihren Ehemann, der in der Folgezeit das noch bestehende Hausdarlehen allein zurückführte. Diese Belastungen wollte er von seinem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen abziehen. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Berücksichtigung zumindest in vollem Umfang ab.
Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann dann nicht länger einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, hier also die Ehefrau, nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert. In diesem Fall liegt eine einseitige Vermögensbildung vor, die nicht zulasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf. Allerdings kann ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Beim Ehegattenunterhalt werden insoweit von den Gerichten bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens anerkannt.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: XII ZR 22/06
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