Nach dem Wohngeldgesetz hat ein Bürger trotz geringen Einkommens keinen Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.
Für das Berliner Verwaltungsgericht liegt ein „erhebliches Vermögen“ dann vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden kann, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen die Freibeträge nach dem Vermögenssteuergesetz übersteigt. Derzeit gilt daher eine Vermögensgrenze von circa 80.000 Euro.
Urteil des VG Berlin vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 21 K 431.10
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