Weicht bei der Errichtung eines Neubaus ein Werk von den einschlägigen DIN-Normen ab, spricht eine Vermutung dafür, dass das Werk gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit mit einem Mangel behaftet ist. Es obliegt dann dem Unternehmer nachzuweisen, dass gleichwohl eine einwandfreie Werkleistung vorliegt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2009
Aktenzeichen: 12 U 164/08
NZM 2009, 751
NJW-RR 2009, 1468