Macht ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unzutreffender Werbeaussagen geltend, muss er im Streitfall grundsätzlich nachweisen, dass das Fehlverhalten des Vertragspartners ursächlich für seine Anlageentscheidung war.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hilft dem geschädigten Kapitalanleger nunmehr insoweit durch eine Beweiserleichterung, als bei einer nachweislich unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung (hier: Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) auch tatsächlich ursächlich war.
Urteil des BGH vom 11.02.2014
Aktenzeichen: II ZR 273/12
DB 2014, 775
WM 2014, 661