Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main haftet eine Fluggesellschaft nicht für die zulässige Vernichtung von Gepäck durch den Zoll. In dem entschiedenen Fall ging es um die Vernichtung des Koffers, der dem römischen Zoll bereits vor dem Flug nach Deutschland wegen seines üblen Geruchs aufgefallen war.
Die Öffnung des Gepäckstücks brachte mehrere verderbliche Lebensmittel, wie bereits zerdrückte Oliven und Salami-Würste sowie eine zerbrochene Weinflasche zutage, worauf das gesamte Gepäckstück entsprechend der einschlägigen Zollvorschriften vernichtet wurde. Zu einer vorherigen Aussortierung der sonstigen im Koffer befindlichen Gegenstände, wie Bekleidung, einer Kamera und einem Handy, war der Zoll nicht verpflichtet.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 30 C 1914/12 (32)
RRa 2013, 117