Hat sich ein Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein gezielt für diese Veröffentlichung aufgenommenes Foto abbildet, erlischt das Einverständnis nicht in jedem Fall automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann insbesondere dann zur weiteren, bestimmungsmäßigen Nutzung des Fotos des ausgeschiedenen Arbeitnehmers berechtigt sein, wenn das Bild reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt vermittelt.
Urteil des LAG Kiel vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 72/10
K&R 2011, 69