Ein Rechtsanwalt kann einem Berufskollegen nicht untersagen, eine von ihm versendete Abmahnung im Rahmen eines in seiner Kanzleihomepage enthaltenen, allgemein gehaltenen Artikels über Abmahnungen und die Möglichkeiten des Abgemahnten zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei nicht um eine das Persönlichkeitsrecht des Verfassers der veröffentlichten Abmahnung verletzende öffentliche „Anprangerung“. Es gehört zur üblichen Tätigkeit insbesondere eines in Wettbewerbsstreitigkeiten tätigen Rechtsanwalts, Abmahnungen zu versenden. Eine Darstellung einer von ihm verschickten Abmahnung kann sich daher nicht schwerwiegend auf seine Ehre auswirken.
Ferner kann einem Rechtsanwalt in der Regel auch nicht untersagt werden, sogenannte Gegnerlisten auf seiner Kanzleihomepage zu veröffentlichen. Dies kann unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) durchaus zulässig sein.
Urteil des LG Köln vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 28 O 211/10
JurPC Web-Dok. 177/2010