Sogenannte Personen der Zeitgeschichte (Prominente aus Politik, Kultur, Sport etc.) müssen die Verbreitung von Fotos in den Medien in der Regel hinnehmen, sofern nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Diese Einschränkung des Persönlichkeitsschutzes gilt jedoch nicht für unbekannte Personen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass der Springer Verlag die Veröffentlichung eines Bildes in der Bildzeitung zu unterlassen hat, welches eine mit Bikini bekleidete Frau zufällig neben einem Prominenten zeigt. Dem Boulevardblatt wurde eine erneute Veröffentlichung des Bildes untersagt. Zudem wurde der Verlag wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die betroffene Frau verurteilt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 6 U 55/13
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe