Ein Urteil darf im Internet nur dann in vollem Umfang veröffentlicht werden, wenn es vorher anonymisiert wurde. Hierfür genügt es nicht, dass im Rubrum die Namen und Anschriften der Prozessparteien (Kläger und Beklagter) “geschwärzt“ werden. Auch sind im Tatbestand und den Urteilsgründen alle Namen weiterer Verfahrensbeteiligter (z.B. Zeugen oder Sachverständige) unkenntlich zu machen. Anderenfalls wird eine erwähnte Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Provider, auf dessen Seite das Urteil von einem Dritten veröffentlicht wurde, kann nur dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn das “ungeschwärzte“ Urteil auch nach einem entsprechenden Hinweis des Betroffenen nicht entfernt worden ist.
Urteil des LG Hamburg vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 325 O 85/09
JurPC Web-Dok. 166/2009