Ein Sportverband ist berechtigt, die gegen einen Trainer wegen einer Tätlichkeit am Spielfeld verhängte Sperre und Geldstrafe auf der Internetseite des Verbands zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung solcher Strafen auf der Homepage war in der Wettkampfordnung des betroffenen Verbands ausdrücklich vorgesehen.
Die Veröffentlichung einer Namensliste verbandsintern bestrafter Funktionäre und Spieler unterfällt grundsätzlich dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer derartigen Äußerung wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Im vorliegenden Fall ging es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung, nämlich die rechtskräftige Belegung mit einer Sperre und Geldstrafe. Wahre Angaben müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Trainers, die von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zugelassen hätte, konnte das mit der Sache befasste Gericht nicht feststellen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2009
Aktenzeichen: 14 U 131/08
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe