Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die Veröffentlichung kleiner Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen zulässig.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass bei einem Buchumfang von 533 Seiten einschließlich Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister die öffentliche Zugänglichmachung von 14 Kapiteln mit insgesamt 91 Seiten Umfang und später von 9 Kapiteln mit 70 Seiten im Intranet einer Fernuniversität nicht mehr als kleiner Teil angesehen werden kann. Die Universität ist daher zur Unterlassung der Veröffentlichung und zum Ersatz des dem Urheber entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2012
Aktenzeichen: 4 U 171/11
CR 2012, 387
GRUR 2012, 718