In Zeiten allgegenwärtiger Smartphones gibt es kaum spektakuläre Unfallereignisse, die nicht bildlich festgehalten und im Internet „zur Schau gestellt“ werden. Gegen ihren Willen abgebildete Personen können sich jedoch laut Landgericht Essen hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen und die Unterlassung jeglicher Verbreitung als Stand- oder Bewegtbild in jedem Medium verlangen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Gesicht des abgebildeten (hier bewusstlosen) Unfallopfers nicht erkennbar ist und er anonymisiert als „48-jähriger E.“ bezeichnet wird, seine Identität jedoch anhand des Fahrzeugs und des Kennzeichens feststellbar ist.
Urteil des LG Essen vom 10.07.2014
Aktenzeichen: 4 O 157/14
ZD 2014, 575
jurisPR-VerkR 2/2015 Anm. 3