Fotos, die in einer Diskothek gefertigt wurden und auf denen eine abgebildete Person eindeutig identifizierbar ist, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Das Amtsgericht Ingolstadt gab der Klage eines Diskothekenbesuchers statt, der von einem Internetanbieter, der auf seiner Webseite Bilder von Partyveranstaltungen veröffentlichte, die Beseitigung von Fotos forderte, auf denen er erkennbar war. Der Besuch einer Diskothek beinhaltet nicht automatisch die stillschweigende Einwilligung zur Ablichtung der Gäste, auch wenn bekannt ist, dass dort Fotos zu Werbezwecken gefertigt und im Internet veröffentlicht werden.
Urteil des AG Ingolstadt vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 10 C 2700/08
MMR 2009, 436