Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums, in dem ein generelles Fotografierverbot besteht, trotz des deutlichen Hinweises Fotografien von im Museum ausgestellten Werken an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsbetreiber als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.
Der Museumsbetreiber kann sich insoweit einerseits auf die Beeinträchtigung seines Eigentums (§ 1004 BGB) und andererseits auf eine Verletzung der mit dem Museumsbesucher zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung berufen.
Urteil des BGH vom 20.12.2018
Aktenzeichen: I ZR 104/17
GRUR 2019, 284