Nach § 52a UrhG ist es u.a. zulässig, „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern … öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
Für das Landgericht Stuttgart ist es aufgrund dieser Vorschrift nicht mehr gerechtfertigt, Werkteile aus einem wissenschaftlichen Fachbuch, die insgesamt mehr als drei Seiten umfassen, Studierenden als PDF-Datei zum Herunterladen und Abspeichern auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. In dem Bereithalten der Texte für über 4.000 Studierende ist auch ein „öffentliches Zugänglichmachen“ zu sehen. Zulässig ist es demgegenüber, für Studierende auf einer elektronischen Lernplattform mit Zugangssicherung Werkteile zum Abruf – nicht zum Download! – bereitzustellen, sofern der Umfang 10 Prozent des Gesamtwerkes nicht übersteigt. Dem steht die Möglichkeit für die Studierenden, die Texte auszudrucken, nicht entgegen.
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2011
Aktenzeichen: 17 O 671/10
jurisPR-ITR 2/2012, Anm. 4