Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt es keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn im Internet wahre Tatsachen über das vertragliche Fehlverhalten eines Geschäftspartners veröffentlicht werden, auch wenn die Vorgänge bereits drei Jahre zurückliegen. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in derartigen Fällen erst überschritten, wenn ein Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Dies war hier nicht der Fall. Durch den Bericht über nicht unerhebliche Zahlungsrückstände eines gewerblichen Mieters, die erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags beglichen wurden, drohte für die Verfassungsrichter dem Betroffenen kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung. Vielmehr würde es den Äußernden unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer längeren Zeitspanne unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr verbreiten dürfte.
Urteil des BVerfG vom 29.06.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 3487/14
K&R 2016, 593