Ein Kosmetikunternehmen wollte gegen massive Markenrechtsverstöße durch den geschäftsmäßigen Vertrieb seiner geschützten Davidoff-Produkte über die Internetplattform eBay vorgehen. Nachdem sich der Betreiber von eBay geweigert hatte, den Namen des Produktpiraten bekannt zu geben, wandte sich der Geschädigte an die Bank, die die Geldgeschäfte des dubiosen Händlers führte. Diese verweigerte unter Berufung auf das Bankgeheimnis ebenfalls jegliche Auskünfte.
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Bank nun dazu, den Namen des Kunden preiszugeben. Ein Geldinstitut darf die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten des Markeninhabers auf Schutz des geistigen Eigentums und eines wirksamen Rechtsschutzes zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gegen ein Bankinstitut gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen.
Urteil des BGH vom 21.10.2015
Aktenzeichen: I ZR 51/12
GRUR 2013, 1237
WRP 2013, 1611