Ein geschiedener Ehegatte kann von der Sozialhilfebehörde zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet werden, wenn die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich ausscheidet, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben. Auch wenn die Scheidung bereits ca. 10 Jahre zurückliegt und der wiederverheiratete Ehegatte die nicht titulierten Unterhaltszahlungen – vom Unterhaltsberechtigten unwidersprochen – bereits vor Jahren eingestellt hat, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Fortbestehen einer Unterhaltspflicht nicht völlig ausgeschlossen. Die von der Behörde verlangte Auskunft ist daher auch in diesem Fall zu erteilen.
Urteil des Sächsischen LSG vom 28.02.2013
Aktenzeichen: L 7 AS 745/11
Pressemitteilung des Sächsischen LSG