Der Mieter gewerblicher Räume hatte zu Beginn des Mietverhältnisses die vereinbarte Mietsicherheit von 813,14 Euro an den Vermieter gezahlt, die dieser jedoch nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters wurde das Mietobjekt zwangsversteigert. Der Mieter verlangte von dem Erwerber, der kraft Gesetz in das Mietverhältnis eingetreten ist, die Auszahlung der inzwischen rückzahlungsreifen Mietsicherheit. Der Bundesgerichtshof gab der Zahlungsklage des Mieters in vollem Umfang statt.
Der Erwerber einer vermieteten Immobilie ist dem Mieter gegenüber zur Rückzahlung der Kaution ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Mietsicherheit vom früheren Vermieter ausgehändigt bekommen hat oder noch erhalten kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 566a BGB trägt der neue Vermieter damit auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters, wenn dieser die Mietsicherheit weder insolvenzfest angelegt noch an ihn ausgehändigt hat. Die ungeschmälerte Rückzahlungspflicht des Erwerbers besteht in einem solchen Fall fort.
Urteil des BGH vom 07.03.2012
Aktenzeichen: XII ZR 13/10
GuT 2012, 46
WM 2012, 819