Die Rechtsfrage, ob ein gewerblicher Vermieter, dem eine vertraglich vereinbarte Barkaution gestellt wurde, zu einer getrennten Anlage auf einem Treuhandkonto verpflichtet ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird in der Instanzenrechtsprechung bislang unterschiedlich beantwortet. Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass die Vorschrift des § 551 Abs. 3 BGB, der den Zweck verfolgt, den Rückzahlungsanspruch des Mieters von Wohnraum im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen, auf Gewerbemietverhältnisse weder direkt noch analog anwendbar ist.
Nach Rechtsauffassung des Landgerichts Aurich ist jedoch in Gewerbemietverhältnissen nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des Kautionszwecks für den Vermieter zum Schutz der Kaution gegen eine Vermieterinsolvenz eine treuhänderische Anlage der Barkaution verpflichtend. Dies wird damit begründet, dass sich die Interessenlage der Beteiligten eines Gewerbemietverhältnisses nicht grundlegend von derjenigen eines Wohnungsmietverhältnisses unterscheidet. Der Mieter hat in beiden Fällen ein gleichermaßen schützenswertes Interesse daran, die getrennte Anlage zu verlangen und dies durch den Vermieter nachgewiesen zu bekommen.
Urteil des LG Aurich vom 21.12.2012
Aktenzeichen: 2 O 493/12
MietRB 2013, 113
MDR 2013, 511