Wurde einem Unternehmen gerichtlich untersagt, bestimmte Waren zu bewerben und zu vertreiben, kann dies auch die Verpflichtung umfassen, dass der Unterlassungsschuldner bereits an Dritte ausgelieferte Ware zurückrufen muss.
Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, in der Regel dahingehend auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich demnach
nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann.
Beschluss des BGH vom 29.09.2016
Aktenzeichen: I ZB 34/15
WRP 2017, 305