Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können ((§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Wird eine selbstständige Tätigkeit danach vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehören die hieraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch für Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche. Der Insolvenzschuldner muss daher nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern auch eine durch das Finanzamt vorgenommene Verrechnung von durch die freigegebene Tätigkeit erworbenen Einkommensteuererstattungsansprüchen mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden hinnehmen. Der Insolvenzverwalter kann die Verrechnung wegen der von ihm erklärten Freigabe folglich nicht unterbinden.
Urteil des FG Münster vom 27.09.2013
Aktenzeichen: 14 K 1917/12 AO
ZInsO 2013, 2453
ZIP 2013, 2420