Ist ein Flugreisender nach den Vertragsunterlagen verpflichtet, bei der Fluggesellschaft eine Bestätigung des Rückfluges in den letzten drei Tagen vor Abflug einzuholen, kann er den Reiseveranstalter nicht für das Versäumen des Fluges haftbar machen, wenn er wegen einer von ihm falsch angegebenen Flugnummer eine falsche Auskunft erhalten hat.
Ein Schadensersatzanspruch steht dem Fluggast nur zu, wenn die Fluggesellschaft ihm entweder im Rahmen der Rückbestätigung eine falsche Flugzeit nennt oder zu einer Rückbestätigung nicht zu erreichen ist.
Urteil des LG Hannover vom 25.08.2008
Aktenzeichen: 1 S 19/08
Pressemitteilung des LG Hannover