Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden.
Hat ein Verfahrensbeteiligter am Eingangstor der Hofeinfahrt seinen Namen weder an der Klingel noch am Briefkasten angebracht, ist darin ein schuldhaftes Verhalten zu sehen. Auf dem Briefkasten befand sich in dem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lediglich das Schild der von dem Betroffenen betriebenen Firma. Der Firmenname enthielt jedoch nicht den Familiennamen. Auch der am Briefkasten angebrachte Hinweis, die Post möge an das Postfach des Betroffenen weitergeleitet werden, war nicht ausreichend. Denn ein Postzusteller ist nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Auch einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag hatte der Verfahrensbeteiligte nicht gestellt.
Somit konnte die Klage nicht nachträglich zugelassen werden, weil das Anwaltsschreiben mit einem ablehnenden Widerspruchsbescheid beim Empfänger, der im Übrigen auch mit der Übersendung der Entscheidung rechnen musste, nicht oder erst nach Ablauf der Klagefrist ankam.
Urteil des Hessischen LSG vom 26.02.2009
Aktenzeichen: L 6 SO 78/07
SAR 2009, 62