Wird der Inhaber einer befristeten Taxikonzession drei Monate vor Ablauf der Frist von der zuständigen Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist für die Neuerteilung unbedingt einzuhalten sei, ist die Ablehnung der Verlängerung auch dann verhältnismäßig, wenn die Antragsfrist nur wenige Tage überschritten wurde. Der Taxiunternehmer hat sich dabei das Versäumnis eines von ihm mit der Antragstellung beauftragten, unzuverlässigen Vertreters als eigenes anrechnen zu lassen.
Beschluss des VG Köln vom 20.05.2015
Aktenzeichen: 18 L 939/15
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