Widerrufsbelehrungen von Internethändlern enthalten in der Regel den Hinweis „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt“. Mit der Belehrung erfüllt der Unternehmer lediglich seine Informationspflichten; ihr Inhalt wird aber nicht ohne weiteres Vertragsbestandteil.
Für das Oberlandesgericht Hamm stellen Hinweise im Rahmen einer Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht jedoch keine Rechtsgrundlage dar, die Rücksendekosten tatsächlich beim Kunden zu erheben. Der Erstattungsanspruch setzt daher voraus, dass die Vereinbarung der Kostenüberwälzung in den Liefer- oder Geschäftsbedingungen (nochmals) gesondert aufgeführt wird.
Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2010
Aktenzeichen: 4 U 212/09
JurPC Web-Dok. 86/2010