Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage aufzuführen. Die Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Internethändler seine Waren in die Preissuchmaschine (hier „froogle.de“) einstellt. Im entschiedenen Fall schlossen die dort für die Produkte angegebenen Preise die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts auch die Versandkosten angegeben waren.
Die Karlsruher Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt wird, hängt von dieser wesentlichen Information ab. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: I ZR 140/07
ITRB 2009, 193