Der Umstand, dass Versandhändler beim Widerruf die Zahlung der Hinsendekosten verlangen, hält Verbraucher oftmals ab, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Insbesondere bei Bestellungen mit geringem Warenwert erscheint ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung oft nicht mehr wirtschaftlich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun eine für den Versandhandel weitreichende, verbraucherfreundliche Entscheidung zu der weit verbreiteten Erhebung von Versandkostenpauschalen getroffen.
Bei einem Fernabsatzgeschäft mit einem Versandhandel verstößt die Belastung des Verbrauchers mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Vorschriften, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig, also nicht nur teilweise, an den Lieferer zurücksendet. Der Verbraucher hat daher auch einen Anspruch auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof (dortiges Aktenzeichen VIII ZR 268/07) eingelegt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007
Aktenzeichen: 15 U 226/06
OLGR Karlsruhe 2007, 1005