Insbesondere in Bausachen werden vor allem zur Feststellung von Baumängeln häufig selbstständige Beweisverfahren durchgeführt. Ist ein Rechtsstreit zwischen den Parteien (noch) nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag des Verfahrensgegners anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage erheben muss. Kommt er der Anordnung nicht nach, muss er die dem Gegner entstandenen Kosten tragen (§ 494a ZPO).
Hat das Gericht nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, genügt die Einreichung der Klage zur Fristwahrung nicht. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt und verzögert sich deshalb die Zustellung der Klage, so ist nicht von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auszugehen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 27.02.2015
Aktenzeichen: 3 W 99/15
MDR 2015, 482
BauR 2015, 1022