Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang ein Geschäftsführer, der trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen an Dritte geleistet hat, wegen Verstoß gegen § 64 GmbHG (bei GmbH oder Limited) oder § 130a HGB (bei GmbH & Co. KG) die Zahlungen zurückzuerstatten hat. Eine Ersatzpflicht besteht dann nicht, wenn die parallel hierzu erhaltene Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet ist.
Bei Zahlungen für Arbeits- und andere Dienstleistungen, wie Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, wird die für die Gläubiger der Gesellschaft verwertbare Aktivmasse in der Regel nicht erhöht. Sofern diese Leistungen nicht zwingend für die Fortführung des Betriebs notwendig sind, müssen sie unterbleiben. Anderenfalls trifft den Geschäftsführer hierfür die Haftung.
Für Materiallieferungen ist – so die Karlsruher Richter – die Gegenleistung des Gläubigers der Gesellschaft grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen. Es ist insoweit festzustellen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistung verwerten könnten, wenn das Verfahren zum Bewertungszeitpunkt bereits eröffnet wäre.
Urteil des BGH vom 04.07.2017
Aktenzeichen: II ZR 319/15
WM 2017, 1661