Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Haftungsrisiken für Hersteller von sogenannten Hochrisikoprodukten verschärft. Danach soll es genügen, wenn ein potenzieller Fehler bei anderen Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie festgestellt wurde. Ein konkreter Fehler an einem einzelnen Gerät muss dann nicht nachgewiesen werden.
Die Entscheidung betraf die von einem amerikanischen Hersteller produzierten Herzschrittmacher, die wegen Problemen bei einzelnen Geräten ausgetauscht werden mussten. Eine Krankenkasse klagte erfolgreich auf Übernahme der Behandlungskosten für den Austausch der Geräte. Welche anderen Produkte außer medizinischen Geräten noch unter den Begriff der Hochrisikoprodukte fallen, ließen die Europarichter offen.
Urteil des EuGH vom 05.03.2015
Aktenzeichen: C-503/13
BB 2015, 661