Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Bundesgerichtshof gehen übereinstimmend davon aus, dass der Betreiber einer Verkaufs- oder Auktionsplattform nur dann für Markenrechtsverstöße seiner Kunden haftet, wenn ihm die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und er es zulässt, dass derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt.
Abweichend von diesen Grundsätzen ist für das Oberlandesgericht Hamburg der Betreiber eines Internetauktionshauses auch ohne konkreten Anlass von sich aus verpflichtet, die Angebote eines Kunden auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn er die Inserate des Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch Adword-Anzeigen, aktiv unterstützt.
Urteil des OLG Hamburg vom 04.11.2011
Aktenzeichen: 5 U 45/07
Pressemitteilung des OLG Hamburg