Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, wer das Risiko trägt, wenn ein Werk in der Zeit zwischen Fertigstellung und Abnahme verschlechtert oder gar zerstört wird.
Auch wenn die Verschlechterung auf ein Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist, bleibt der Werkunternehmer zur Beseitigung verpflichtet, es sei denn, der Besteller befand sich mit der Abnahme in Verzug. Stellt das Verhalten des Bestellers eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, hat der Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für die Neuherstellung angemessenen Werklohns. Im entschiedenen Fall trat durch einen Fehler beim Anbringen einer Regenrinne Wasser in das Gebäude ein, wodurch die bereits fertiggestellten, aber noch nicht abgenommenen Trockenbauarbeiten (Verschalungen) beeinträchtigt wurden. Das Gericht konnte kein eigenes Fehlverhalten des Bestellers (Bauherrn) feststellen. Auch musste er sich nicht das Fehlverhalten des für die Anbringung der Regenrinne verantwortlichen Handwerkers zurechnen lassen.
Hinweis: Etwaige Schadensersatzansprüche des Trockenbauers gegenüber dem Nachhandwerker, der den Schaden verursacht hatte, waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des OLG Celle vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 6 U 108/09
Pressemitteilung des OLG Celle