Der unfallversicherungsrechtliche Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen erstreckt sich auch auf die Einnahme von Mahlzeiten. Differenzierungen nach dem Alter der Kinder sind weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzgebungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck der Norm vorzunehmen. Daher hat die gesetzliche Unfallversicherung auch für Schäden einzustehen, die ein Kind im (fast) schulpflichtigen Alter erleidet, wenn es sich beim Essen verschluckt und infolge des Atemstillstandes Folgeschäden davonträgt.
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.02.2009
Aktenzeichen: L 9 U 41/06
NZS 2010, 50