Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Werbung des Hamburger Telekommunikationsunternehmens „callmobile“ für Prepaid-Karten mit den Aussagen „keine Grundgebühr“ und „kostenlos Mobilnummer mitnehmen“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Hanseatische Oberlandesgericht teilte die Auffassung des klagenden Verbands.
Die erste Aussage erwies sich insofern als unzutreffend, da der Anbieter in Wirklichkeit eine monatliche Administrationsgebühr von einem Euro erhob, sofern in den letzten Monaten nicht für mindestens 6 Euro Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Auch die Aussage, Neukunden könnten kostenlos ihre bisherige Mobilnummer „mitnehmen“, erwies sich so als nicht richtig. Vielmehr konnten dem Kunden durchaus sogenannte „Portierungskosten“ vom bisherigen Provider in Rechnung gestellt werden, die von „callmobile“ nicht erstattet wurden. Im Ergebnis muss der Anbieter beide Werbeaussagen künftig unterlassen.
Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2008
Aktenzeichen: 5 U 13/07
K&R 2008, 616