Ein Student bezog mehrere Jahre lang BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt über 14.000 Euro. Durch einen Freistellungsauftrag für Zinserträge wurde das Studentenwerk nach einem Datenabgleich auf mehrere Sparkonten aufmerksam, die der Unterstützungsempfänger bei der Antragstellung nicht angegeben hatte. Insgesamt handelte es sich um Sparguthaben von annähernd 21.000 Euro. Das Studentenwerk forderte daraufhin die erbrachten BAföG-Zahlungen von ca. 14.000 Euro zurück.
Den Einwand des Studenten, er habe das Geld weder für seinen Lebensunterhalt noch für seine Ausbildung einsetzen dürfen, da seine Großmutter, die angeblich einen erheblichen Teil der Einzahlungen vorgenommen hatte, weiterhin wirtschaftliche „Eigentümerin“ gewesen sei, ließ der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Allein ausschlaggebend war für das Gericht, dass der BaföG-Bezieher Zugriff auf die Konten hatte, und auch Einzahlungen auf die Sparkonten von ihm selbst stammten. Dass auch die Großmutter über die Konten verfügen durfte und angeblich die Verwendung des Geldes bestimmen konnte, war daher unerheblich. Der Student hätte die Sparguthaben angeben müssen. Er wurde somit zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen verurteilt.
Urteil des VGH Mannheim vom 17.09.2007
Aktenzeichen: 12 S 2539/06
Pressemitteilung des VGH Mannheim